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Aufsteigenlassen von sogenannten "Himmelslaternen"

In letzter Zeit werden verstärkt Genehmigungen für das Aufsteigenlassen von sogenannten "Himmelslaternen", auch unter den Begriffen "Flammea", "Sky-Laternen“, „Kong-Ming-Lampions oder -laternen“, „Wunschballone oder -laternen“ oder "Feelgood- Alive-Laternen“ bekannt, bei den Ordnungsämtern angefragt.

Die Himmelslaternen sind mit einem Brennkörper versehen, der, wenn er angezündet wird, die Himmelslaterne je nach Thermik und Größe zwischen 200 und 500 m hoch steigen lässt.

Die Brenndauer beträgt zwischen drei und sieben Minuten. Dabei kann auf den
Flug der Himmelslaterne kein Einfluss ausübt werden und fliegt vollständig ohne
Kontrolle. Auch ihre Landung erfolgt ohne jegliche Kontrolle - teilweise sogar noch
brennend.

Himmelslaternen dürfen nicht in der Nahe von leicht entzündlichen Stoffen und
explosionsgefährdeten Bereichen, wie z.B. von Stoppelfeldern, Bäumen und Wäldern,
Tankstellen und Tanklager, Lager von Gasflaschen, oder in der unmittelbaren Nähe von
Menschenansammlungen, Häusern und Hochspannungsmasten gestartet werden.

Auch in Flugrichtung muss diese Brandgefahr ausgeschlossen werden können, obwohl die
Himmelslaternen nur bei Windstille gestartet werden dürften. Da in Üblicherweise einen!
Gebiet, was innerhalb einer Flugzeit von bis zu sieben Minuten überflogen wird, die
Brandgefahr mit normalen Menschenverstand nicht gänzlich auszuschließen ist, erfüllt
das Anzünden und insbesondere das unkontrollierte Steigenlassen den Tatbestand der
Herbeiführung einer Brandgefahr nach § 310a Strafgesetzbuch (StGB). Kommt es zu einer
Entzündung, kann zusätzlich der Tatbestand der fahrlässigen Brandstiftung nach § 309
StGB erfüllt sein, der mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden kann.

Ihr Betrieb stellt daher eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung da, wenn die Brandgefahr nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Deshalb
sollte bei direkten Anfragen an die Brandschutzdienststellen auf eine Unterlassung des
Aufsteigens von Himmelslaternen hingewirkt werden. Die Ordnungsbehörden sollten
dahingehend beraten werden, dass wie bei geringsten Bedenken eine Genehmigung
verweigern.

Ein Verweis auf das Luftfahrtrecht und eine nach diesem Recht einzuholende Genehmigung
scheitert im Allgemeinen, weil die Himmelslaternen keinen Eigenantrieb besitzen und
womit nicht als Luftfahrzeug eingestuft werden können. Insofern bedürfen sie keiner
Aufstiegsgenehmigung nach § 16 LuftVO.

Hingegen ist für kontrollierte Lufträume für unbemannte Freiballone, zu welchen die
Himmelslaternen zählen, mit einer Gesamtmasse von mehr als 0,5 kg sowie für gebündelte
unbemannte Freiballone und Massenaufstiege eine Flugverkehrskontrolfreigabe bei der
zuständigen Flugverkehrskontrollstelle - der Deutschen Flugsicherung - einzuholen.
Zu kontrollierten Lufträumen zählen u. a. die Schutzbereiche um die Verkehrsflughäfen.


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