Ab 10. Januar wird die Landesstraße zwischen Trebur und Geinsheim gesperrt sein. Die Brücke an der Laurentiuskirche und die Brücke über den Landgraben im Teilstück der L3012 müssen abgerissen und neu gebaut werden. Eine Teilsperrung, so das Amt für Straßenverkehr Darmstadt (ASV), sei leider nicht möglich. Einen ausführlichen Bericht sowie Karten für die Umleitungen haben wir in den Treburer Nachrichten veröffentlicht. Sie finden alle Informationen auch in www.trebur.de
Bereits im Vorfeld der Diskussionen hat die Gemeinde zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen zum Umfahren der Vollsperrung von einem Fachanwalt und der Haftpflichtversicherung prüfen lassen. Im Dezember ließ die Gemeinde das Befahren noch einmal von einem weiteren Anwalt prüfen.
- Das übereinstimmende Ergebnis der zwei unabhängig voneinander durchgeführten Rechtsprüfungen und die Stellungnahme der Kanzlei im Dezember ergab: Die Öffnung der Feldwege für den motorisierten Verkehr ist nicht möglich, da die Gemeinde dafür sowohl zivil- als auch strafrechtlich voll haftbar gemacht wird.
- Die landwirtschaftlichen Wege stehen ausschließlich denen zur Verfügung, für deren Nutzung sie auch bisher gewidmet sind.
- Für den räumlichen Bereich zwischen den Brückenbauwerken gibt es eingeschränkte Fahrgenehmigungen, damit die dort befindlichen Liegenschaften versorgt werden können.
- Die Gemeinde Trebur ist zwingend aufgefordert das Nutzungsverbot durch geeignete Maßnahmen zu überwachen und durchzusetzen.
- Das heißt, dass die Gemeinde Trebur ebenso wie die anderen von der Umleitung betroffenen Kommunen verpflichtet sind, regelmäßige Kontrollen durchzuführen.
Bitte fahren Sie nehmen Sie den Umweg in Kauf und fahren Sie ausschließlich die ausgeschilderte Route über Wallerstädten / Nauheim.
Anwohner der landwirtschaftlichen Gehöfte müssen mit Kontrollen rechnen. Wir bitten Sie deshalb um Verständnis.
Die Kontrollen werden von den Mitarbeitern des Ordnungsamtes, den Mitarbeitern des gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirks sowie der Polizei durchgeführt.
Auszüge aus den Rechtsgutachten vom Oktober 2011
Verkehrssicherungspflichten entstehen für denjenigen, der insbesondere einen Straßenverkehr eröffnet oder den öffentlichen Verkehr auf dem seiner Verfügung unterstehenden Grundstück duldet. Er hat sodann die Rechtspflicht, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen, also für einen verkehrssicheren Zustand zu sorgen.
Ob der zu erwartende Verkehr gefahrlos über die zu befahrenden Wege abzuwickeln ist, muss allerdings bezweifelt werden. Zu beachten ist nämlich, dass mit der Zulassung des öffentlichen Verkehrs die für Wirtschaftswege bestehenden Haftungsprivilegien entfallen. Während die vom OLG Koblenz im Urteil vom 04.07.2003 - Az.: 12 U 1829/01 - entwickelte Rechtsprechung die Wegeeigentümer von Wirtschaftswegen von der Pflicht befreit, besondere Vorkehrungen gegen die typischen Gefahren solcher Wege zu treffen, gilt für deren Nutzung als öffentliche Straße die volle Verkehrssicherungspflicht betreffend Ausbau, Wartung, Beschilderung und Überwachung.
Nach der technischen Stellungnahme der zuständigen Abteilung der Gemeinde Trebur vom 21.9.2011 (Ausführungen 2.1, 2.2 und 2.3) weisen die betreffenden Wirtschaftswege im derzeitigen baulichen Zustand Mängel auf, die im Schadensfall geeignet sein könnten, Ersatzansprüche Dritter auszulösen.
Zu dem baulichen Zustand der Wege kommt hinzu, dass die Wirtschaftswege wegen ihrer Bauart, insbesondere der Wegbreite und des überwiegend nicht vorhandenen Ausbaus der Bankette sowie ihrer teilweise rechtswinkeligen Führung für unbeschränkten öffentlichen Verkehr nicht geeignet sind (vgl. technische Stellungnahme vom 21.9.2011, Ausführungen 1, 2.2, 2.3). Selbst wenn der Verkehr auf PKW, Krad, Fahrrad und Bus beschränkt wird, sowie eine überwiegende Einbahnstraßenregelung Anwendung findet, bleiben die Probleme im Begegnungsverkehr im Riedweg (vgl. Stellungnahme vom 21.9.2011 , Ausführung 2.3} bestehen. Nicht unerwähnt bleiben kann zudem die derzeit unbekannte Tragfähigkeit der dortigen Brücken (vgl. technische Stellungnahme vom 21.9.2011, Ausführungen Punkt 4 ).
Angesichts der offensichtlichen, der Gemeinde Trebur jedenfalls bekannten Problematik könnte in der Eröffnung der Wirtschaftswege für den öffentlichen Verkehr im Schadensfall gegebenenfalls eine haftungsauslösende Fahrlässigkeit angenommen werden.
Für auszugleichende Schäden Dritter hätte die Gemeinde Trebur bzw. deren handelnde Vertreter sodann als Verantwortliche nach allgemeinen Grundsätzen der §§ 823 ff. BGB bzw. nach Amtshaftungsgrundsätzen gem. § 839 BGB zu haften.
Die Eröffnung der gemeindlichen Wirtschaftswege zur Umleitung des Straßenverkehrs bei Sperrung der L3012 zwischen Trebur und Geinsheim wegen Erneuerung der Schwarzbach- und Landgrabenbrücke begründet folglich ein reales Haftungsrisiko für die Gemeinde Trebur. |