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Gebührensatzung

zur Satzung der Gemeinde Trebur, in der derzeit gültigen Fassung, über die Benutzung der Musikschule der Gemeinde Trebur

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I S. 170), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl.2000 I S. 674,686 ),

der §§ 1 bis 5a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben ( Hess. KAG ) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (BGBL S. 54 ),

sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Hess. VwVG) vom 04.07.1966 (GVBl. I S.151) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.07.2005 (GVBl. I S.574) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Trebur in ihrer Sitzung am 5.07.2007 nachstehende Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Musikschule erlassen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Musikschule haben die Teilnehmer bzw. bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter, Benutzungsgebühren zu entrichten.
Dabei haften mehrere Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner.

§ 2 Benutzungsgebühren

Für den Musikunterricht gelten folgende Gebühren:

2007/2008

2008/2009

2009/2010

Einzel 45 Minuten

694,00 €

743,00 €

743,00 €

Einzel 30 Minuten

462,00 €

495,00 €

498,00 €

2 Teilnehmer

346,00 €

370,00 €

377,50 €

je Teilnehmer/in

3 Teilnehmer

229,00 €

245,00 €

262,00 €

je Teilnehmer/in

4 Teilnehmer

170,00 €

182,00 €

195,00 €

je Teilnehmer/in

5 Teilnehmer

135,00 €

144,00 €

155,00 €

je Teilnehmer/in

Ensemble für Schüler/innen der Musikschule

139,00 €

145,00 €

150,00 €

je Teilnehmer/in

Ensemble für schulfremde Teilnehmer

170,00 €

182,00 €

195,00 €

je Teilnehmer/in

Musikalische Früherziehung

78,00 €

84,00 €

90,00 €

je Teilnehmer/in


§ 3
Gebührenabwicklung

Die Gebühren beziehen sich auf das Schuljahr nach § 6 der Satzung für die Musikschule Trebur.

  1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird ein Teilnehmer nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn der Teilnehmer dem Unterricht fernbleibt.
  2. Die Benutzungsgebühren nach § 2 Abs.1 und 2 sind in gleichen Raten zum 15.10. des lfd. Jahres und zum 15.01., 15.04. und 15.06. des Folgejahres fällig.

§ 4 Gebührenermäßigung

  1. Besuchen mehrere Mitglieder einer Familie Kurse der Musikschule zahlt dasjenige Familienmitglied, das für die Teilnahme die höchste Gebühr zu entrichten hat, die volle Gebühr, alle weiteren Mitglieder erhalten 40 Prozent Ermäßigung auf die Jahresgebühr.
  2. Nimmt ein Teilnehmer Unterricht für mehrere Instrumente, entrichtet er für den Kurs mit der höchsten Gebühr die volle, alle weiteren erhalten 40 Prozent Ermäßigung auf die Jahresgebühr.
  3. Ist ein/e Teilnehmer/in aktives Mitglied in einem Chor oder Musikverein oder nimmt an einer Musik AG oder in einer Band an einer allgemeinbildenden Schule teil, werden 10 Prozent Ermäßigung auf die Jahresgebühr gewährt. Eine entsprechende Bescheinigung des Chores, Vereins oder der Schule ist jährlich vorzulegen.
  4. In sozialen Härtefällen wird auf Antrag die Gebühr nach § 2 Abs. 1 und 2 ermäßigt. Die Höhe der Ermäßigung wird im Einzelfall vom Gemeindevorstand festgesetzt.

Es kann je Teilnehmer/in nur eine Ermäßigungsart in Anspruch genommen werden.

§ 5 Verfahren bei Nichtzahlung

Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1.8.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung der Gemeinde Trebur und alle danach ergangenen Änderungen außer Kraft.

Trebur, den 06.07.07

Jürgen Arnold
Bürgermeister

 

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