Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I S. 170), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl.2005 I S.674, 686 ),
der §§ 1 bis 5a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben ( Hess. KAG ) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (BGBL S.54 ),
sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Hess. VwVG) vom 04.07.1966 (GVBl. I S.151) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.07.2005 (GVBl. I S.574) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Trebur in ihrer Sitzung am 14.07.2006 nachstehende
Satzung für die Musikschule Trebur erlassen.
§ 1 Allgemeines
(1) Die Musikschule ist eine von der Gemeinde Trebur getragene und vornehmlich für die Einwohner der Gemeinde eingerichtete ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige öffentliche Einrichtung.
§ 2 Aufgaben
Aufgabe der Musikschule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen zu erkennen und individuell zu fördern.
§ 3 Aufbau
Die Ausbildung an der Musikschule ist möglich in der elementaren Musikerziehung in Vorklassen,
musikalische Früherziehung, sowie dem instrumentalen Gruppen- und Einzelunterricht.
§ 4 Teilnehmer
(1) Die Teilnahme am Instrumentalunterricht an der Musikschule Trebur ist vom Beginn der
Schulpflicht an möglich. In die Kurse der Vorklassen, musikalische Früherziehung, werden
Kinder aufgenommen, die am 1. Juli des Jahres, in dem die Aufnahme erfolgt das
4. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Musikschule steht auch Erwachsenen für Instrumental- und Ergänzungsunterricht offen.
§ 5 Schuljahr
(1) Für die Leistungen der Musikschule werden Gebühren nach der Gebührensatzung für die Musikschule der Gemeinde Trebur in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.
(2) Die Kosten für Lehrmaterial sind in den Benutzungsgebühren nicht enthalten.
§ 6 Schuljahr
(1) Das Schuljahr der Musikschule orientiert sich an dem der allgemeinbildenden Schulen des Landes Hessen.
(2) Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die Musikschule.
§ 7
Anmeldung
Die Anmeldung bedarf der Schriftform. Sie wird erst durch die Bestätigung der Gemeinde
Trebur wirksam. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Anmeldungen zum Instrumentalunterricht sind auch während des laufenden Schuljahres möglich.
Eine Aufnahme außerhalb des Schuljahrbeginns ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind.
§ 8 Abmeldung
Die Abmeldung ist nur zum Ende des Schuljahres möglich. Sie bedarf der Schriftform und muss der Gemeinde Trebur spätestens zum 31.5. des laufenden Schuljahres zugegangen sein.
Ausnahmen sind nur möglich:
· im Fall eines Umzuges, der den Besuch der Musikschule Trebur ausschließt.
· bei länger andauernder Erkrankung bzw. Rehamaßnahmen oder Kuren, die Vorlage eines ärztlichen Attestes ist notwendig.
§ 9 Unterrichtserteilung
(1) Zur Vermeidung weiter und verkehrsgefährdeter Anfahrwege wird Unterricht soweit als möglich auch in den Ortsteilen angeboten.
(2) Nach Möglichkeit werden die Wünsche um Unterricht in einer bestimmten Unterrichtsstätte erfüllt. Jedoch kann ein Anspruch darauf nicht erhoben werden.
(3) Der Unterricht pro Musikschuljahr umfasst 35 Unterrichtssunden, die Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.
(4) Im Instrumentalunterricht als Einzelunterricht, wird die Unterrichtsstunde wahlweise in 45 Minuten oder 30 Minuten angeboten.
(5) Die Instrumentenensembles als Ergänzung zum Einzel- oder Gruppenunterricht arbeiten Dozenten- und Instrumentenübergreifend. Mindestens 4 Schüler sind die Voraussetzung zur Bildung eines Ensembles.
(6) Die Teilnehmer sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss aus dem Unterricht führen; über diesen entscheidet die Musikschulleitung.
(7) Wird eine angebotene Unterrichtsstunde aus Gründen, die der Teilnehmer zu verantworten hat, nicht wahrgenommen, besteht kein Anspruch auf eine Nachholstunde oder Erstattung der anteiligen Gebühr. Fällt der Unterricht aus Gründen aus, die von der Musikschule zu vertreten sind, wird Nachholunterricht angeboten. Ist dies nicht möglich, werden die Gebühren anteilig erstattet.
§ 10 Instrumente
Grundsätzlich muss der Schüler bei Beginn des Unterrichts über das jeweilige Instrument verfügen.
§ 11 Probezeit
(1) Während der Früherziehungskurse in den Vorklassen gelten die ersten zwei Unterrichtsmonate als Probezeit. Der Kursleiter stellt nach Rücksprache mit den gesetzlichen Vertretern fest, wenn nicht genügend Interesse und Begabung für die Teilnahme an einem mindestens zweijährigen Kurs vorhanden sind und meldet eine eventuelle Beendigung des Unterrichts der Musikschulleitung.
(2) Im Instrumentalunterricht wird auf eine Probezeit verzichtet.
§ 12 Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden.
§ 13 Aufsicht
Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.
§ 14 Haftung
(1) Bei Unfällen leistet die Musikschule den Teilnehmern im Rahmen und im Umfange des zu Gunsten der Teilnehmer beim Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände bestehenden Deckungsschutz Ersatz.
(2) Eine weitergehende Haftung der Musikschule für Personen-, Sach- und Vermögensschäden irgendwelcher Art, die bei der Teilnahme an Veranstaltungen der Musikschule eintreten, besteht nicht.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.8.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Gemeinde Trebur und alle danach ergangenen Änderungen außer Kraft.
Trebur, 25.07.2006
Walter Astheimer
1. Beigeordneter
Musikschulgebührensatzung
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